Parken
Wir kommen zu Ihnen, wenn Sie uns lassen.
Für Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen halten die Feuerwehren Fahrzeuge und Geräte von hohem Einsatzwert vor. Um diese einsetzen zu können, benötigen wir stets Ihre Mitarbeit.
Insbesondere durch richtiges Verhalten beim abstellen Ihrer Fahrzeuge können Sie dazu beitragen Menschenleben zu retten. Geregelt ist dies in der StVO im §12 Halten und Parken.
In Absatz 1 ist definiert, an welchen Stellen bereits das halten mit einem Fahrzeug unzulässig ist und somit das Parken erst recht nicht gestattet ist. Das halten erklärt der Absatz 2 wie folgt: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“
Enge Straßenstellen
Halten ist unzulässig an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen. Eine enge Straßenstelle wird hierbei durch Gerichtsurteile näher definiert.
„Eng ist eine Straßenstelle in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite (StVZO § 32) zuzüglich 0,5 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde.“ OLG Hamm NZV 1995, 402 (Urt. v. 27.10.1994 – 6 U 88/94)
Da unsere Fahrzeuge bis zu 2,55m breit sind ergibt sich daraus, dass stets eine Restfahrbahnbreite von mindestens 3,05 Meter zur Verfügung stehen muss.
Scharfe Kurven
Des Weiteren ist das halten unzulässig im Bereich von scharfen Kurven. Nach der aktuellen Rechtsprechung wird bei einem Winkel von mindestens 90° von einer scharfen Kurve ausgegangen. Der Kurvenbereich erstreckt sich in der Regel mindestens 5m vor und nach dem Punkt, an dem die Krümmung am stärksten ist. Somit kann auch ein halten nach einer Kurve unzulässig sein.
Kreuzungen und Einmündungen
Sollten Sie an Kreuzungen oder Einmündungen Parken, so müssen Sie einen Abstand von mindestens 5 Metern von den Schnittpunkten einhalten.
Versetztes Parken
Bei versetztem Parken sollte der Abstand so groß gewählt sein, dass ein LKW ungehindert durch fahren kann. Hierbei sind 10m Abstand ein guter Richtwert, da ein LKW zum durchfahren der Kurve ausholen muss.
Feuerwehrzufahrten und Hydranten
Im Bereich von Feuerwehrzufahrten, welche als solche durch entsprechende Schilder ausgewiesen sind, ist ebenfalls das halten unzulässig.
Zudem sollte beim abstellen des Fahrzeuges darauf geachtet werden, dass nicht ein Hydrant zugeparkt wird. Diese werden durch entsprechende Schilder ausgewiesen und haben eine dazugehörige Straßenkappe.

